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0875 – Vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter gesetzlicher Unterhalt

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0875 – Vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter gesetzlicher Unterhalt

Dokument-Nr.: 0875
Kategorie: Insolvenzverfahren
Version: 1.0
Stand: 16.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: gesetzlicher Unterhalt, vorsätzlich pflichtwidrig, Restschuldbefreiung, Forderungsanmeldung, Leistungsträger, Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit, § 174 InsO, § 175 InsO, § 302 InsO


Frage

Wann kann rückständiger gesetzlicher Unterhalt trotz Restschuldbefreiung weiter geltend gemacht werden?

Kurzantwort

Rückständiger gesetzlicher Unterhalt kann nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Dafür genügt es nicht, dass Unterhalt lediglich nicht gezahlt wurde.

Es muss insbesondere geprüft werden,

  • ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand,
  • ob tatsächlich Unterhalt geschuldet wurde,
  • ob der Schuldner leistungsfähig war,
  • ob die Nichtgewährung pflichtwidrig erfolgte und
  • ob der Schuldner vorsätzlich handelte.

Von besonderer Bedeutung ist die richtige Forderungsanmeldung. Der besondere Rechtsgrund und die Tatsachen, aus denen sich die vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ergibt, müssen nach § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung angegeben werden.


§ 302 InsO – Ausnahme von der Restschuldbefreiung

Grundsätzlich soll die Restschuldbefreiung dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn ermöglichen.

Bestimmte Forderungen werden davon jedoch nicht erfasst.

Nach § 302 Nr. 1 InsO wird unter anderem rückständiger gesetzlicher Unterhalt von der Restschuldbefreiung nicht berührt, wenn der Schuldner diesen vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat und die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet wurde.

Damit enthält die Insolvenzordnung für diese Unterhaltsforderungen einen eigenen Ausnahmetatbestand.


Nicht jede Nichtzahlung genügt

Ein Unterhaltsrückstand allein beweist noch keine vorsätzlich pflichtwidrige Nichtgewährung.

Es muss vielmehr geprüft werden, weshalb der Unterhalt nicht gezahlt wurde.

War der Unterhaltspflichtige beispielsweise im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht leistungsfähig, kann aus der bloßen Nichtzahlung nicht auf eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung der Unterhaltspflicht geschlossen werden.

Die Gesetzesbegründung zur Einführung dieses Tatbestands hebt insbesondere gesetzliche Unterhaltspflicht, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit als maßgebliche Elemente der Pflichtwidrigkeit hervor.


Gesetzliche Unterhaltspflicht

§ 302 Nr. 1 InsO betrifft ausdrücklich gesetzlichen Unterhalt.

Hierzu gehören insbesondere gesetzliche Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Nicht jede Forderung, die wirtschaftlich mit Unterhalt zusammenhängt, fällt deshalb automatisch unter diese Regelung.

Zunächst muss feststehen, dass der angemeldeten Forderung tatsächlich eine gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde liegt.


Leistungsfähigkeit prüfen

Von besonderer Bedeutung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im jeweiligen Rückstandszeitraum.

Zu prüfen ist deshalb insbesondere,

  • welche Einkünfte vorhanden waren,
  • welche weiteren Einkünfte erzielt werden konnten,
  • welche unterhaltsrechtlichen Abzüge anzuerkennen waren,
  • welcher Selbstbehalt galt und
  • ob gegebenenfalls eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bestand.

Die Prüfung darf nicht allein auf die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung beschränkt werden.

Maßgeblich sind die Verhältnisse während des Zeitraums, in dem der rückständige Unterhalt nicht gewährt wurde.


Vorsatz

Neben der objektiven Pflichtverletzung verlangt § 302 Nr. 1 InsO Vorsatz.

Der Schuldner muss die Umstände kennen, aus denen sich seine Unterhaltspflicht ergibt, und den geschuldeten Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt haben.

Eine bloß fahrlässige Nichtzahlung reicht nicht aus.

Auch deshalb darf der besondere Rechtsgrund nicht automatisch bei jeder rückständigen Unterhaltsforderung geltend gemacht werden.


Bedeutung für den Leistungsträger

Ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf einen Leistungsträger übergegangen, muss auch bei der Forderungsanmeldung durch den Leistungsträger geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 InsO vorliegen.

Der gesetzliche Forderungsübergang allein begründet diese Voraussetzungen nicht.

Entscheidend bleibt das Verhalten des Unterhaltspflichtigen gegenüber der gesetzlichen Unterhaltspflicht im jeweiligen Forderungszeitraum.

Der Leistungsträger sollte deshalb nur dann eine vorsätzlich pflichtwidrige Nichtgewährung geltend machen, wenn hierfür ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.


Besondere Anforderungen an die Forderungsanmeldung

Hier liegt einer der wichtigsten Punkte der Bearbeitung.

Nach § 174 Abs. 2 InsO sind bei einer solchen Anmeldung nicht lediglich Grund und Betrag der Forderung anzugeben.

Zusätzlich müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zugrunde liegt.

Es genügt deshalb nicht, lediglich anzukreuzen oder zu schreiben:

„vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt“

Die Anmeldung muss den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ausreichend erkennen lassen.

Der BGH verlangt allgemein für die Forderungsanmeldung eine hinreichende Konkretisierung des Forderungsgrundes, damit Insolvenzverwalter, Schuldner und andere Gläubiger erkennen können, welche konkrete Forderung geltend gemacht wird. Dabei kann auf beigefügte Unterlagen Bezug genommen werden, wenn sich daraus der Forderungsgrund hinreichend ergibt.


Welche Tatsachen können von Bedeutung sein?

Je nach Einzelfall können insbesondere Angaben relevant sein zu

  • Bestehen und Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht,
  • Forderungszeitraum,
  • Kenntnis des Schuldners von seiner Unterhaltspflicht,
  • vorhandenen Unterhaltstiteln,
  • Aufforderungen zur Unterhaltszahlung,
  • Einkommens- und Vermögensverhältnissen,
  • festgestellter Leistungsfähigkeit,
  • Erwerbstätigkeit beziehungsweise Erwerbsmöglichkeiten,
  • tatsächlich geleisteten Zahlungen und
  • Umständen, aus denen sich die vorsätzliche Nichtgewährung ergeben soll.

Welche Tatsachen erforderlich sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Eine schematische Standardbegründung ist deshalb nicht ausreichend.


Abgrenzung zur vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

§ 302 Nr. 1 InsO nennt verschiedene selbständige Fallgruppen.

Dazu gehören sowohl

  • Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als auch
  • rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt wurde.

Beides darf nicht gleichgesetzt werden.

Für den gesetzlichen Unterhaltsrückstand besteht heute ein eigener insolvenzrechtlicher Ausnahmetatbestand.

Eine zusätzliche Konstruktion über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB ist deshalb für die Anwendung dieses Unterhaltstatbestands des § 302 Nr. 1 InsO nicht erforderlich.

Ein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist davon rechtlich zu unterscheiden.


Besonderheit beim Leistungsträger

Gerade beim gesetzlichen Forderungsübergang ist diese Unterscheidung wichtig.

Es darf nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass mit dem Übergang des Unterhaltsanspruchs zugleich ein möglicherweise bestehender eigenständiger Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung auf den Leistungsträger übergegangen ist.

Der BGH hat für einen UVG-Fall ausdrücklich hervorgehoben, dass bei einer entsprechenden Tabellenanmeldung zu klären ist, wessen Anspruch überhaupt angemeldet worden ist. Eine wirksame Anmeldung der dem jeweiligen Gläubiger zustehenden Forderung ist Voraussetzung für die Ausnahme von der Restschuldbefreiung.

Für die Unterhaltsheranziehung ist es deshalb regelmäßig sachgerechter, zunächst den unmittelbar einschlägigen Tatbestand des vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalts zu prüfen.


Eintragung in die Insolvenztabelle

Meldet der Gläubiger die Forderung mit diesem besonderen Rechtsgrund an, wird dies bei der Tabellenführung berücksichtigt.

Nach § 175 Abs. 2 InsO weist das Insolvenzgericht den Schuldner auf die möglichen Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf seine Möglichkeit zum Widerspruch hin.

Der Schuldner kann deshalb insbesondere dem geltend gemachten besonderen Rechtsgrund widersprechen.

Ein solcher Widerspruch ist für die weitere Bearbeitung von erheblicher Bedeutung.

Die Einzelheiten werden in 0877 – Widerspruch, Feststellung und Insolvenztabelle behandelt.


Zeitpunkt der Anmeldung beachten

Der besondere Rechtsgrund sollte bereits bei der Forderungsanmeldung berücksichtigt werden.

Ein späteres Nachholen kann problematisch werden.

Der BGH hat für Forderungen nach § 302 Nr. 1 InsO entschieden, dass die Anmeldung des privilegierten Rechtsgrundes jedenfalls bis zum Schlusstermin erfolgen muss, wenn die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben soll.

Deshalb sollte die Prüfung vor Abgabe der Forderungsanmeldung erfolgen.


Praktische Prüfung

Vor einer Anmeldung nach § 302 Nr. 1 InsO sollte insbesondere geprüft werden:

  1. Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht?
  2. Für welchen Zeitraum besteht der Rückstand?
  3. War der Unterhaltspflichtige in diesem Zeitraum leistungsfähig?
  4. War ihm seine Unterhaltspflicht bekannt?
  5. Welche Zahlungen hat er tatsächlich geleistet?
  6. Welche Tatsachen sprechen für eine pflichtwidrige Nichtgewährung?
  7. Welche Tatsachen sprechen für Vorsatz?
  8. Sind diese Tatsachen belegbar?
  9. Ist der Anspruch auf den anmeldenden Leistungsträger übergegangen?
  10. Ist der besondere Rechtsgrund in der Forderungsanmeldung ausreichend konkret dargestellt?

Erst danach sollte entschieden werden, ob die Forderung mit dem besonderen Rechtsgrund nach § 302 Nr. 1 InsO angemeldet wird.


Wichtig

Die Kennzeichnung nach § 302 Nr. 1 InsO ist kein Automatismus bei Unterhaltsrückständen.

Sie setzt eine eigenständige rechtliche und tatsächliche Prüfung voraus.

Umgekehrt sollte die Prüfung aber auch nicht unterbleiben: Wird ein tatsächlich vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter gesetzlicher Unterhalt lediglich als gewöhnliche Insolvenzforderung behandelt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Restschuldbefreiung haben.


Weiterführende Wissensdokumente

0872 – Insolvenzforderung oder laufender Unterhalt?
0873 – Anmeldung der Unterhaltsforderung zur Insolvenztabelle
0876 – Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens
0877 – Widerspruch, Feststellung und Insolvenztabelle
0878 – Restschuldbefreiung und weitere Forderungsverfolgung


Merksatz

Nicht jeder unbezahlte Unterhalt ist vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt. Liegen die Voraussetzungen aber vor, müssen der besondere Rechtsgrund und die ihn tragenden Tatsachen bereits bei der Forderungsanmeldung berücksichtigt werden.

0459 – Kosten des Widerspruchsverfahrens

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0459 – Kosten des Widerspruchsverfahrens

Dokument-Nr.: 0459
Kategorie: Widerspruchsverfahren
Version: 1.0
Stand: 12.08.2026
Autor: Martin Gensert
Schlagwörter: Widerspruch, Kosten, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, Bevollmächtigter, § 63 SGB X, § 80 VwVfG, Teilabhilfe

Frage

Wer trägt die Kosten eines Widerspruchsverfahrens?

Kurzantwort

Die Kostenentscheidung richtet sich insbesondere danach, ob und in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich war.

Im Sozialverwaltungsverfahren ist hierfür § 63 SGB X maßgeblich. Im allgemeinen Verwaltungsverfahren enthält § 80 VwVfG die entsprechende Regelung.

Bei einem erfolgreichen Widerspruch sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich zu erstatten.

Hierzu können auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten gehören, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.

Erläuterung

1. Erfolgreicher Widerspruch

Nach § 63 Abs. 1 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Dabei kann der Erfolg auch dadurch eintreten, dass die Behörde dem Widerspruch bereits im Rahmen der Abhilfeprüfung entspricht.

Das BSG stellt für die Kostenentscheidung auf den Erfolg des Widerspruchs ab. Führt der Widerspruch zu einer abhelfenden Entscheidung, kann damit grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch entstehen.

2. Teilweise erfolgreicher Widerspruch

Ist der Widerspruch nur teilweise erfolgreich, kommt eine anteilige Kostenerstattung in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Teilabhilfe eine Kostenquote gebildet werden. Maßgeblich ist das Verhältnis des mit dem Widerspruch erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg.

3. Rechtsanwaltskosten

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war.

Das BSG weist darauf hin, dass das Sozialrecht für Bürger regelmäßig schwer zu überblicken ist. Auch der Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens und einer gewissen Waffengleichheit kann für die Notwendigkeit rechtskundiger Vertretung sprechen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist gegebenenfalls gesondert festzustellen.

4. Erfolgloser Widerspruch

Bleibt der Widerspruch vollständig erfolglos, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Widerspruchsführers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen durch die Behörde.

Das BSG stellt insoweit auf eine formale Betrachtung des Erfolgs ab: Entscheidend ist grundsätzlich, ob und inwieweit dem Widerspruch tatsächlich stattgegeben wurde.

5. Kostenentscheidung nicht vergessen

Auch wenn einem Widerspruch bereits durch die Ausgangsbehörde abgeholfen wird, darf die Kostenentscheidung nicht vergessen werden.

Die Abhilfe erledigt zwar die Sachentscheidung, nicht automatisch aber die Frage, wer die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers trägt.

Rechtsprechung

BSG, Urteil vom 20.02.2020 – B 14 AS 3/19 R

§ 63 SGB X knüpft die Kostenerstattung an den Erfolg des Widerspruchs. Das BSG behandelt außerdem ausführlich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten.

BSG, Urteil vom 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R

Bei einem teilweise erfolgreichen Widerspruch und einer Teilabhilfe kann die Kostenerstattung entsprechend dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg quotiert werden.

BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 2 C 29.06

Auch das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet zwischen der grundsätzlichen Kostenerstattung und der gesonderten Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 80 VwVfG bzw. entsprechendem Landesrecht.

Praxishinweis

Bei Abschluss eines Widerspruchsverfahrens sollten deshalb immer zwei Fragen beantwortet werden:

1. In welchem Umfang war der Widerspruch erfolgreich?

2. War bei anwaltlicher Vertretung die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig?

Gerade bei Abhilfe und Teilabhilfe darf die Kostenentscheidung nicht übersehen werden.

Praxisgrundsatz

Erfolg → Kostenerstattung prüfen.

Teilerfolg → Kostenquote prüfen.

Rechtsanwalt oder Bevollmächtigter → Notwendigkeit der Hinzuziehung prüfen.

0667-Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche

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Dokument-Nr.: 0667

Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche

Kategorie: Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Version: 1.0

Stand: 03.08.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: § 7 UVG, Übergangsanzeige, Zahlungsaufforderung, Rückgriff, Beistandschaft


Frage

Wie werden die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht?


Kurzantwort

Ergibt die Prüfung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig ist, macht die Unterhaltsvorschussstelle die nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Pflichtigen geltend.

Der Rückgriff erfolgt regelmäßig durch eine bezifferte Übergangsanzeige mit Zahlungsaufforderung.


Erläuterung

Die Geltendmachung der übergegangenen Unterhaltsansprüche bildet den Übergang von der Sachverhaltsermittlung zur Durchsetzung des Rückgriffs.

Voraussetzung ist, dass

  • die erforderlichen Auskünfte vorliegen,
  • die Leistungsfähigkeit geprüft wurde und
  • feststeht, in welcher Höhe der Pflichtige die gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen ersetzen kann.

Erst auf dieser Grundlage entscheidet die Unterhaltsvorschussstelle über die Höhe des Rückgriffs.


Übergangsanzeige

Mit der Übergangsanzeige wird der unterhaltspflichtige Elternteil darüber informiert,

  • dass Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG auf das Land übergegangen sind,
  • in welcher Höhe der Rückgriff erfolgt,
  • und an wen künftig Zahlungen zu leisten sind.

Die Geltendmachung soll nachvollziehbar begründet werden und den Umfang der übergegangenen Ansprüche erkennen lassen.


Besonderheiten der Praxis

In vielen Fällen empfiehlt es sich, der bezifferten Übergangsanzeige zunächst eine Vorabmitteilung vorausgehen zu lassen.

Dadurch erhält der unterhaltspflichtige Elternteil Gelegenheit,

  • fehlende Unterlagen vorzulegen,
  • Einwendungen vorzubringen,
  • auf veränderte Einkommensverhältnisse hinzuweisen oder
  • bestehende Unterhaltstitel mitzuteilen.

Besteht bereits eine Beistandschaft, sollte geprüft werden,

  • ob bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist,
  • ob die Leistungsfähigkeit bereits aktuell geprüft wurde und
  • inwieweit diese Feststellungen für den Rückgriff übernommen werden können.

Hierdurch lassen sich Doppelprüfungen vermeiden und die Bearbeitung beschleunigen.


Bedeutung für die Praxis

Vor der bezifferten Geltendmachung sollte der Sachverhalt vollständig aufgeklärt sein.

Hierzu gehören insbesondere

  • die Prüfung der Leistungsfähigkeit,
  • die Berücksichtigung vorhandener Unterhaltstitel,
  • die Abstimmung mit einer bestehenden Beistandschaft sowie
  • die Ermittlung der Höhe der übergegangenen Ansprüche.

Eine sorgfältige Vorbereitung erhöht die Erfolgsaussichten des Rückgriffs und vermeidet spätere Einwendungen.


ULLA-Praxishinweis

ULLA unterstützt die Sachbearbeitung insbesondere durch

  • standardisierte Übergangsanzeigen,
  • Zahlungsaufforderungen,
  • Verwaltung der e-Akte,
  • Nachhaltung der Forderung,
  • Leistungsaufstellungen,
  • Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs sowie
  • die Bereitstellung der zugehörigen Wissenspunkte.

Verwandte Wissenspunkte

  • 0661 Anspruchsübergang nach § 7 UVG
  • 0663 Öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch
  • 0666 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0668 Titulierung der übergegangenen Ansprüche

Grundsatz

Die Geltendmachung der nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche setzt eine vollständige Sachverhaltsaufklärung voraus. Vor der bezifferten Übergangsanzeige sind insbesondere die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie bestehende Unterhaltstitel und gegebenenfalls eine Beistandschaft zu berücksichtigen.

0520 – Grundlagen der Einkommensberechnung

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0520 – Grundlagen der Einkommensberechnung

Version: 1.0
Stand: 30.07.2026
Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Einkommensberechnung, unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, Leistungsfähigkeit, Einkünfte, Abzüge, OLG-Leitlinien

Frage

Welche Grundsätze gelten für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens?

Kurzantwort

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bildet die Grundlage jeder Unterhaltsberechnung. Ziel ist die Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Wissensdatenbank erläutert die Grundstruktur der Einkommensprüfung und die hierbei zu beachtenden Grundsätze. Für die konkrete Berechnung empfiehlt sich der Einsatz eines aktuellen spezialisierten Berechnungsprogramms.


Erläuterung

Die Einkommensberechnung dient ausschließlich der Feststellung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Ausgangspunkt sind stets die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls.

Dabei ist nicht entscheidend, ob der Unterhaltspflichtige Arbeitnehmer, Beamter, Rentner oder selbstständig tätig ist. Maßgeblich ist allein, welche Einkünfte tatsächlich erzielt werden und welche unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen sind.

Die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten:

  • Ermittlung der unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte,
  • Berücksichtigung der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge.

Zu den Einkünften können beispielsweise Erwerbseinkommen, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge oder ein Wohnvorteil gehören. Welche Einkünfte im Einzelfall zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen.

Ebenso sind die unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Abzüge zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Steuern, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, angemessene Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie weitere unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen.

Der Unterschied zwischen nichtselbstständig und selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen liegt regelmäßig nicht in den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen, sondern in der Ermittlung und dem Nachweis der Einkünfte und Aufwendungen. Während sich bei Arbeitnehmern viele Angaben bereits aus der Lohnabrechnung ergeben, sind bei Selbstständigen regelmäßig weitergehende Unterlagen erforderlich. Ein Steuerbescheid allein genügt hierfür in der Regel nicht.

Auch bei selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen sind angemessene Aufwendungen für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die konkrete Einkommensberechnung richtet sich nach den jeweils geltenden Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der aktuellen Rechtsprechung.

Frühere Versionen von ULLA enthielten ein eigenes Berechnungsmodul. Aufgrund der fortlaufenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle, der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie der Rechtsprechung haben sich heute spezialisierte Berechnungsprogramme etabliert, die diese Aufgabe umfassend übernehmen.

Die Wissensdatenbank beschränkt sich daher bewusst auf die Darstellung der fachlichen Grundlagen und der unterhaltsrechtlichen Zusammenhänge. Ziel ist das Verständnis der Methodik der Einkommensprüfung, nicht die Durchführung einer vollständigen Berechnung.


Hinweise

  • Maßgeblich ist stets das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
  • Ein Steuerbescheid allein reicht regelmäßig nicht aus.
  • Auch bei Selbstständigen sind Krankenversicherung, Pflegeversicherung und angemessene Altersvorsorge grundsätzlich zu berücksichtigen.
  • Die Einkommensberechnung bildet die Grundlage für die Prüfung der Leistungsfähigkeit und die weiteren unterhaltsrechtlichen Berechnungsschritte.

Verwandte Beiträge

  • 0501 Prüfung der Leistungsfähigkeit
  • 0502 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
  • 0521 Einkünfte und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Abzüge
  • 0530 Mangelfallberechnung

0206-Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?

Details
Zugriffe: 101

Dokument-Nr.: 0206

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?

Kategorie: Grundlagen

Version: 1.0

Stand: 27.07.2026

Autor: Martin Gensert

Schlagwörter: Vollstreckbare Ausfertigung, Vollstreckungsklausel, § 724 ZPO, Zwangsvollstreckung


Frage

Was ist eine vollstreckbare Ausfertigung?


Kurzantwort

Die Zwangsvollstreckung wird grundsätzlich auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt (§ 724 Abs. 1 ZPO).

Der Unterhaltstitel und die vollstreckbare Ausfertigung sind deshalb nicht dasselbe.


Rechtsgrundlage

§ 724 Abs. 1 ZPO bestimmt:

„Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.“

Die Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Stelle auf der Ausfertigung des Titels erteilt und bestätigt, dass aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.


Titel und vollstreckbare Ausfertigung

Ein Unterhaltstitel stellt den Unterhaltsanspruch rechtsverbindlich fest.

Die vollstreckbare Ausfertigung ist dagegen die besondere Ausfertigung dieses Titels, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen wurde und als Grundlage der Zwangsvollstreckung dient.

Eine einfache Abschrift oder Kopie eines Unterhaltstitels berechtigt daher nicht zur Zwangsvollstreckung.

Ebenso ist eine Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung keine vollstreckbare Ausfertigung.


Warum gibt es nur eine vollstreckbare Ausfertigung?

Grundsätzlich wird nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Dadurch soll verhindert werden, dass mehrere Personen gleichzeitig aus demselben Titel vollstrecken und dadurch Mehrfachvollstreckungen entstehen.

Weitere vollstreckbare Ausfertigungen dürfen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden.


Woran erkennt man eine vollstreckbare Ausfertigung?

In der täglichen Praxis ist häufig zu prüfen, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung oder lediglich eine Abschrift vorgelegt wurde.

Hinweise auf eine vollstreckbare Ausfertigung können insbesondere sein:

  • das Originalsiegel des Gerichts oder der Urkundsperson,
  • die Originalunterschrift,
  • die Vollstreckungsklausel,
  • Prägungen oder Papierstrukturen des Originals,
  • sowie Merkmale, die sich beim Betrachten gegen das Licht erkennen lassen.

Bestehen Zweifel, sollte stets geprüft werden, ob tatsächlich die vollstreckbare Ausfertigung und nicht lediglich eine Kopie vorliegt.


Bedeutung für die Unterhaltssachbearbeitung

Bei der Bearbeitung übergegangener Unterhaltsansprüche genügt es nicht, lediglich festzustellen, dass ein Unterhaltstitel vorhanden ist.

Ebenso ist zu prüfen,

  • ob eine vollstreckbare Ausfertigung existiert,
  • wer diese besitzt und
  • ob daraus bereits vollstreckt wird oder künftig vollstreckt werden kann.

Diese Prüfung ist insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge und einer möglichen Titelumschreibung von Bedeutung.


ULLA-Grundsatz

Nicht jede Ausfertigung eines Unterhaltstitels berechtigt zur Zwangsvollstreckung. Entscheidend ist, ob eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung vorliegt. Deshalb ist zwischen Titel, Abschrift und vollstreckbarer Ausfertigung stets sorgfältig zu unterscheiden.


Verweise

Vorheriges Dokument

  • 0205 Was ist ein Unterhaltstitel?

Weiterführende Dokumente

  • Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge
  • Vollstreckung übergegangener Unterhaltsansprüche
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